JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 21.11.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 570/00
| Leitsatz: | Im Vollstreckungsverfahren ist für die Anordnung der Telefonüberwachung gemäß § 100 a StPO nicht ausreichend, dass die zu vollstreckende Strafe wegen einer Katalogtat verhängt worden ist. Die Verhältnismäßigkeit ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die noch zu vollstreckende Strafe nicht wesentlich unter der für die Katalogtat angedrohten Mindeststrafe liegt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 457 Abs. 3, StPO § 100 a, |
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