JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 21.08.2002, Aktenzeichen: 4 W 56/02
| Leitsatz: | 1. Entschädigung für Verdienstausfall ist bei selbständigen Gewerbetreibenden immer dann zu gewähren, wenn die Lebensstellung der Partei und ihre regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass etwas versäumt wurde. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, einer selbständigen Maklerin, die ihr Büro alleine betreibt, den Höchstsatz von 13,-- ¤ je angefangene Stunde zuzubilligen. 2. Für die Teilnahme an dem von einem Sachverständigen anberaumten Besichtigungstermin entsteht keine Beweisgebühr. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ZSEG, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 567, ZPO § 569, ZPO § 104, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2, ZSEG § 2 Abs. 2, ZSEG § 2Abs. 3 Satz 1, BRAGO § 52, BRAGO § 54 Satz 1, |
| Stichworte: | Verdienstausfall einer selbständigen Maklerin/Voraussetzungen für Beweisgebühr, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal 6 O 1919/93 vom 23.04.2002 |
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