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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 21.02.2002, Aktenzeichen: 4 W 12/02 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 12/02

Beschluss vom 21.02.2002


Leitsatz:Haben die geschiedenen Eheleute den nachehelichen Unterhalt eines Ehegatten durch Vergleich geregelt und sind sie dabei davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs Tilgungsleistungen auf ein zu Ehezeiten gemeinsam aufgenommenes Darlehen in vollem Umfang vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, so liegt darin eine auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu berücksichtigende Einigung, nach der es im Innenverhältnis allein Sache des Unterhaltspflichtigen ist, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 426 Abs. 1 Satz 1, BGB §§ 1569 ff., ZPO § 114,
Stichworte:Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen eines zu Ehezeiten aufgenommenen Darlehens,
Verfahrensgang:LG Frankenthal 7 O 373/01

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