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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 20.07.2001, Aktenzeichen: 3 W 149/01 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 149/01

Beschluss vom 20.07.2001


Leitsatz:1. Der Beschwerdeführer kann sein Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt weiterverfolgen, wenn durch die Rücknahme des Haftantrages sein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung nachträglich entfallen ist.

2. Dem Betroffenen sind in entsprechender Anwendung des § 16 FEVG seine notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn die Ausländerbehörde keinen Anlass zur Stellung eines Haftantrages hatte Das ist dann der Fall, wenn die Abschiebung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchsetzbar war, weil die Ausländerbehörde durch den mit der Erteilung der Duldung ausgesprochenen zeitweisen Verzicht auf die Abschiebung gegenüber dem Ausländer gebunden war.
Rechtsgebiete:AuslG, FEVG, FGG
Vorschriften:AuslG § 103 Abs. 2, AuslG § 56 Abs. 5, FEVG § 3 Satz 2, FEVG § 7 Abs. 1, FEVG § 16 Abs. 1, FGG § 20 a,
Verfahrensgang:LG Landau 3 T 207/01
AG Kandel XIV 8/01.B

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