JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 19.10.2000, Aktenzeichen: 3 W 198/00
| Leitsatz: | Keine sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss der Gläubigerversammlung InsO §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 57; ZPO § 574 Satz 2 Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist keine gerichtliche Entscheidung. Da gegen einen solchen Beschluss nach der Insolvenzordnung keine Erstbeschwerde eröffnet ist, findet gegen ihn auch keine sofortige weitere Beschwerde statt. Ein Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | Ins, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 4, InsO § 6 Abs. 1, InsO § 7 Abs. 1, InsO § 57, ZPO § 574 Satz 2, |
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