JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 3 W 132/05
| Leitsatz: | 1. Die Darlegungs- und Beweispflicht für einen behaupteten ordre public-Verstoß i.S.v. Art. 34 Nr. 1 EuGVO trifft den Schuldner. 2. Etwaige formale Zustellungsfehler bei der Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes begründen für sich allein kein Anerkennungshindernis nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO. Vielmehr ist entscheidend, ob ein etwaiger Zustellungsmangel so schwer wiegt, dass dadurch die Möglichkeiten des Beklagten zu einer effektiven Rechtsverteidigung unzulässig behindert wurden. |
| Rechtsgebiete: | EuGVO |
| Vorschriften: | EuGVO Art. 34 Nr. 1, EuGVO Art. 34 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Zweibrücken 10 113/05 vom 10.05.2005 |
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