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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 3 W 132/05 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 132/05

Beschluss vom 19.09.2005


Leitsatz:1. Die Darlegungs- und Beweispflicht für einen behaupteten ordre public-Verstoß i.S.v. Art. 34 Nr. 1 EuGVO trifft den Schuldner.

2. Etwaige formale Zustellungsfehler bei der Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes begründen für sich allein kein Anerkennungshindernis nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO. Vielmehr ist entscheidend, ob ein etwaiger Zustellungsmangel so schwer wiegt, dass dadurch die Möglichkeiten des Beklagten zu einer effektiven Rechtsverteidigung unzulässig behindert wurden.
Rechtsgebiete:EuGVO
Vorschriften:EuGVO Art. 34 Nr. 1, EuGVO Art. 34 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Zweibrücken 10 113/05 vom 10.05.2005

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