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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 19.09.2000, Aktenzeichen: 3 W 186/00 



OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 3 W 186/00

Beschluss vom 19.09.2000


Leitsatz:Stundensatz einer zur Berufsbetreuerin bestellten Lehrerin für die Sekundarstufe I

FGG § 56 g Abs. 5; BGB §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 1836 a, 1901 Abs. 1; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2

1. Besondere Kenntnisse sind für die Führung einer Betreuung dann nutzbar, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Dabei reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines einzelnen Aufgabenkreises aus. Sie müssen durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben worden nein, die in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet ist.

2. Solche Kenntnisse können auch durch die im Rahmen eines Lehramtsstudienganges absolvierte und mit einer Hauptprüfung abgeschlossene Ausbildung in den Fächern Psychologie, Soziologie und Pädagogik erworben werden (im Anschluss an OLG Dresden FamRZ 2000, 847).

3. Dass die besonderen Kenntnisse für die konkret zu bewältigende Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar sind, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG vermutet. Bei der Vergütungsfestsetzung muss dann nur festgestellt werden, dass der Betreuer über generell nutzbare besondere Kenntnisse verfügt und dass der Vormundschaftsrichter keine abweichende Bestimmung i.S.v. § 1 Satz 2 Satz 2 BVormVG getroffen hat (Weiterführung von Senat OLGR 2000, 238 = FG-Prax 2000, 64).
Rechtsgebiete:FGG, BGB, BVormVG
Vorschriften:FGG § 56 g Abs. 5, BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, BGB § 1836 Abs. 2, BGB § 1836 a, BGB § 1901 Abs. 1, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2,

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