JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 19.07.2002, Aktenzeichen: 3 W 131/02
| Leitsatz: | Zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG ist grundsätzlich § 270 Abs. 3 ZPO (jetzt § 167 ZPO) entsprechend anwendbar. Da jedoch bei der Beschlussanfechtung der Fortgang des Verfahrens nicht ohne weiteres von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, führt eine aus der verspäteten Einzahlung folgende Verzögerung der Zustellung nicht zur Fristversäumung. Das gilt auch, wenn daneben weitere Unterlagen ( hier: Eigentümerliste und Abschriften für diese Eigentümer) gefordert wurden. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO, KostO |
| Vorschriften: | WEG § 24 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 270 Abs. 3 a.F., ZPO § 167 n.F., KostO § 8 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Kein Kostenvorschuss im Beschlussanfechtungsverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach 2 T 63/01 vom 28.05.2002 AG Bad Kreuznach 2 UR II 22/00 WEG |
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