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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 2 AR 28/05 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 AR 28/05

Beschluss vom 19.05.2005


Leitsatz:1. Einer von den Prozessparteien nach Klageerhebung getroffenen
Vereinbarung, dass anstelle des angerufenen und zuständigen Gerichts ein anderes Gericht zuständig sein soll, steht die Sperre des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Grundsatz der perpetuatio fori) entgegen.

2. Ein von dem angegangenen Gericht gleichwohl unter Berufung auf
abweichende Rechtsmeinungen in Rechtsprechung und Schrifttum erlassener Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb objektiv willkürlich, weil er von der ganz herrschenden Rechtsauffassung abweicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 38, ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4,
Verfahrensgang:LG Zweibrücken 2 O 92/04
LG Hamburg 322 O 334/04 vom 18.04.2005
LG Hamburg 322 O 334/04 vom 02.05.2005

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