JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 17.09.2003, Aktenzeichen: 7 W 80/03
| Leitsatz: | Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 I BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 6 I, BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2, BRAGO § 6 Abs. 2, BRAGO § 123, ZPO § 115 Abs. 3, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Landau in der Pfalz 4 O 720/02 vom 25.06.2003 |
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