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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 17.09.2002, Aktenzeichen: 4 U 1/02 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 1/02

Beschluss vom 17.09.2002


Leitsatz:Ist einer Partei die begehrte Prozesskostenhilfe versagt worden, weil ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehegatten in Betracht kommt, so kann ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie sich für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe dargetan zu haben.

Dazu genügt es nicht, glaubhaft zu machen, ihr Ehegatte habe eine freiwillige Vorschusszahlung verweigert. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vorschussanspruch alsbald tituliert und in der Zwangsvollstreckung hätte durchgesetzt werden können.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115, ZPO § 233, ZPO § 236, ZPO § 238, ZPO § 516 a.F., ZPO § 519 b Abs. 1 a.F., ZPO § 519 b Abs. 2 a.F., BGB § 1360 a Abs. 4,
Stichworte:Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegen versäumte Berufungsfrist nach Verweigerung von PKH wegen Möglichkeit eines Prozesskostenvorschusses,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 7 O 70/01 vom 30.11.2001

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