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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 17.05.2002, Aktenzeichen: 3 W 83/02 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 83/02

Beschluss vom 17.05.2002


Leitsatz:Beurkundet der Notar anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft in derselben Urkunde zugleich den Beschluss der Gründer über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats, so erwächst ihm außer der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO zusätzlich eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO.
Rechtsgebiete:KostO, AktG, GmbHG
Vorschriften:KostO § 27 Abs. 3, KostO § 36 Abs. 2, KostO § 44, KostO § 47, AktG § 30, GmbHG § 6 Abs. 3,
Stichworte:Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2 T 892/01

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