JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: 2 UF 135/06
| Leitsatz: | Eine Partei, die ihre Bedürftigkeit zu Lasten der Staatskasse bewusst herbeizuführen versucht, kann vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Ihr kann deshalb keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden, wenn sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt hat und ihr Antrag nach Fristablauf abgelehnt wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 3, ZPO § 233, ZPO § 234 Abs. 1, ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 517, ZPO § 521 Abs. 1, ZPO § 621 Abs. 3, |
| Stichworte: | Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit, |
| Verfahrensgang: | AG Ludwigshafen am Rhein 5 c F 281/05 vom 30.05.2006 |
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