JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 16.11.2000, Aktenzeichen: 3 W 191/00
| Leitsatz: | 1. Gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO gegeben. 2. In Verfahren betreffend die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sich die Beteiligten nach Maßgabe des § 13 FGG von Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, dagegen nicht die des vorgelegten Vollmachtsnachweises. |
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Vorschriften: | GBO § 78, GBO § 80 Abs. 1 Satz 1, GBO § 80 Abs. 1 Satz 3, GBO § 71, |
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