JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 16.11.1999, Aktenzeichen: 6 WF 152/99
| Leitsatz: | 1. Die sofortige Beschwerde gegen Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann nur auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe gestützt werden. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche, decken sich die zugelassenen Beschwerdegründe mit den nach § 648 ZPO möglichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag. 2. Die Aufzählung der in § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis lit. c bezeichneten Einwendungen ist enumerativ. 3. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schulde er nur geringere Unterhaltsbeträge, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ZPO gegen die Höhe des Unterhalts, dagegen eine solche des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Diese Bestimmung betrifft trotz ihres - zu eng gefassten - Wortlauts nicht nur den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, sondern - darüber hinausgehend - auch die vorrangige und anspruchsbegründende Tatsache der Höhe des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 652 Abs. 1, ZPO § 577 Abs. 1, ZPO § 577 Abs. 2, ZPO § 652 Abs. 2, ZPO § 648, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. c, ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 645 ff., |
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