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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 16.11.1999, Aktenzeichen: 6 WF 152/99 

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 6 WF 152/99

Beschluss vom 16.11.1999


Leitsatz:1. Die sofortige Beschwerde gegen Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann nur auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe gestützt werden. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche, decken sich die zugelassenen Beschwerdegründe mit den nach § 648 ZPO möglichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag.

2. Die Aufzählung der in § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis lit. c bezeichneten Einwendungen ist enumerativ.

3. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schulde er nur geringere Unterhaltsbeträge, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ZPO gegen die Höhe des Unterhalts, dagegen eine solche des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Diese Bestimmung betrifft trotz ihres - zu eng gefassten - Wortlauts nicht nur den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, sondern - darüber hinausgehend - auch die vorrangige und anspruchsbegründende Tatsache der Höhe des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 652 Abs. 1, ZPO § 577 Abs. 1, ZPO § 577 Abs. 2, ZPO § 652 Abs. 2, ZPO § 648, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. c, ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 645 ff.,

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