JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 16.03.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 121/01
| Leitsatz: | Nach der Erhebung der Anklage steht dem Angeklagten eine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts nicht mehr zu. Eine Haftbeschwerde ist deshalb als Antrag auf Haftprüfung umzudeuten, übenden das mit der Hauptsache befasste Gericht, zu entscheiden hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 26 Abs. 2, |
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