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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 15.08.2003, Aktenzeichen: 4 W 68/03 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 68/03

Beschluss vom 15.08.2003


Leitsatz:Tritt der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung unmittelbar vor der Protokollierung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs bei, so kann für seinen Rechtsanwalt keine Erörterungsgebühr mehr entstehen.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 104 Abs. 3, ZPO § 66, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4,
Stichworte:Nebenintervention: Erörterungsgebühr bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 2 HK O 103/00 vom 28.04.2003

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