JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 15.02.2008, Aktenzeichen: 5 WF 196/07
| Leitsatz: | Durch einen Wechsel des Wohnsitzes entgegen einer einstweiligen Anordnung des Gerichts, den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht zu verlegen, wird jedenfalls solange kein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes begründet, wie mit dessen Rückführung gerechnet werden muss. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren in Ehesachen, gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes, Verstoß gegen Verbleibensanordnung, |
| Verfahrensgang: | AG Frankenthal (Pfalz), 72 F 174/07 vom 02.10.2007 |
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