JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 15.02.2000, Aktenzeichen: 3 W 6/00
| Leitsatz: | Versäumnis der Einspruchsfrist gegen Vollstreckungsbescheid im Wohnungseigentumsverfahren ZPO §§ 568 Abs. 2, 341, 339 Abs. 1, 233 ff.; WEG §§ 46 a Abs. 3 Satz 2, 45 Abs. 1, 22 Abs. 2 1. Hat das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und hat das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, so findet die sofortige weitere Beschwerde statt. 2. Zwar indiziert allein die. Unaufklärkeit des Abhandenkommens der Mitteilung über eine Niederlegung noch keine mangelnde Sorgfalt des Empfängers. Eine Wiedereinsetzung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers nur solche Ursachen für die Fristversäumnis verbleiben, die er sich als Verschulden zurechnen lassen muss. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, WEG |
| Vorschriften: | ZPO § 568 Abs. 2, ZPO § 341, ZPO § 339 Abs. 1, ZPO § 233 ff., WEG § 46 a Abs. 3 Satz 2, WEG § 45 Abs. 1, WEG § 22 Abs. 2, |
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