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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 15.01.2003, Aktenzeichen: 4 W 88/02 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 88/02

Beschluss vom 15.01.2003


Leitsatz:Enthält die zwischen einem Kläger und mehreren Beklagten getroffene Kostengrundentscheidung lediglich einen Maßstab für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, so muss die Lücke, die für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bestehen bleibt, im Kostenfestsetzungsverfahren durch Auslegung geschlossen werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dazu die "Baumbach´sche Formel" heranzuziehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 100 Abs. 1, ZPO § 104,
Stichworte:Auslegung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 7 O 76/00 vom 10.12.2002

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