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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 14.12.2005, Aktenzeichen: 3 W 196/05 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 196/05

Beschluss vom 14.12.2005


Leitsatz:1. Die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung als "Keller" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.

2. Die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung "Keller" stört grundsätzlich mehr als die bestimmungsgemäße Nutzung und muss von den übrigen Wohnungseigentümern deshalb nicht geduldet werden.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, WEG § 15 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3, BGB § 1004 Abs. 1,
Stichworte:Wohnungseigentumsrecht, unzulässige Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken,
Verfahrensgang:LG Mainz 3 T 249/04 vom 12.09.2005
AG Mainz 73 UR II 35/04.WEG

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