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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 13.09.2001, Aktenzeichen: 3 W 96/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 96/01

Beschluss vom 13.09.2001


Leitsatz:1. Im Notarkostenbeschwerdeverfahren hat das Landgericht alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

2. Die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist allen Beteiligten mitzuteilen.

3. Wird der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen veräußert, ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts vom Aktivvermögen der Gesellschaft auszugehen; hiervon dürfen die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht abgezogen werden.
Rechtsgebiete:GG, KostO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, KostO § 18 Abs. 1, KostO § 18 Abs. 3, KostO § 30 Abs. 1, KostO § 156,
Stichworte:Notarkostenbeschwerde, Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung,
Verfahrensgang:LG Landau 3 T 301/00

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