JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 13.09.2001, Aktenzeichen: 3 W 96/01
| Leitsatz: | 1. Im Notarkostenbeschwerdeverfahren hat das Landgericht alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. 2. Die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist allen Beteiligten mitzuteilen. 3. Wird der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen veräußert, ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts vom Aktivvermögen der Gesellschaft auszugehen; hiervon dürfen die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht abgezogen werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, KostO |
| Vorschriften: | GG Art. 103 Abs. 1, KostO § 18 Abs. 1, KostO § 18 Abs. 3, KostO § 30 Abs. 1, KostO § 156, |
| Stichworte: | Notarkostenbeschwerde, Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung, |
| Verfahrensgang: | LG Landau 3 T 301/00 |
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