JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 13.07.2001, Aktenzeichen: 3 W 62/01
| Leitsatz: | Sollen für zwei Geldforderungen, die in zwei notariellen Urkunden tituliert sind, Zwangshypotheken auf vier Grundstücken des Schuldners eingetragen werden, so muss bei jeder Eintragung zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel gesichert werden soll. Anderenfalls kann die Eintragung inhaltlich unzulässig sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, GBO |
| Vorschriften: | BGB § 1113, BGB § 1115, ZPO § 866 Abs. 3 Satz 2, ZPO § 867 Abs. 2 Satz 1, GBO § 53 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Eintragung von Zwangshypotheken, Aufteilung von zwei titulierten Geldforderungen auf vier Grundstücke des Schuldners, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 5 T 6/01 AG Ludwigshafen am Rhein FR |
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