JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 13.06.2005, Aktenzeichen: 4 W 36/05
| Leitsatz: | Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Bezeichnung "Bestattermeister" dahin, dass ein Beerdigungsinstitut verantwortlich von einem Meister iSv § 45 HWO geleitet wird. Die Führung der Bezeichnung "Bestattermeister" ist nicht ohne weiteres irreführend, wenn der Titel (nur) im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme iSv § 42 Abs. 1 HwO, jedoch im Einklang mit den hierzu von der zuständigen Handwerkskammer erlassenen Rechtsvorschriften erworben wurde. Die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens der Handwerkskammer ist von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Zweibrücken 6 HK.O 31/05 vom 23.05.2005 |
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