JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 13.02.2004, Aktenzeichen: 4 W 4/04
| Leitsatz: | Hat der Einzelrichter der Zivilkammer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss als unzulässig verworfen, so findet dagegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde hat der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Er hat den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten, formal korrekten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 341 Abs. 2, ZPO § 511, ZPO § 567, ZPO § 568, |
| Stichworte: | Rechtsmittel nach Einspruchsverwerfung durch Beschluss, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 4 O 578/03 vom 24.11.2003 |
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