JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 13.02.2002, Aktenzeichen: 3 W 17/02
| Leitsatz: | Holt der Notar zwecks Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum auftragsgemäß namens eines Beteiligten die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO an. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit vor oder erst im Anschluss an die Beurkundung ausgeübt wird. |
| Rechtsgebiete: | KostO, WEG |
| Vorschriften: | KostO § 146 Abs. 1, WEG § 3 Abs. 2, WEG § 7 Abs. 4, |
| Stichworte: | Vollzugsgebühr für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach 3 T 2/01 |
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