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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 13.02.2002, Aktenzeichen: 3 W 17/02 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 17/02

Beschluss vom 13.02.2002


Leitsatz:Holt der Notar zwecks Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum auftragsgemäß namens eines Beteiligten die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO an. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit vor oder erst im Anschluss an die Beurkundung ausgeübt wird.
Rechtsgebiete:KostO, WEG
Vorschriften:KostO § 146 Abs. 1, WEG § 3 Abs. 2, WEG § 7 Abs. 4,
Stichworte:Vollzugsgebühr für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach 3 T 2/01

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