JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 13.01.2000, Aktenzeichen: 3 W 5/00
| Leitsatz: | 1. In Amtsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derjenige zur Zahlung der gerichtlichen Auslagen verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird, ohne dass es darauf ankäme, dass eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung getroffen wird. 2. Bei Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist jedenfalls der Elternteil Interessenschuldner, auf dessen Initiative das Verfahren betrieben wird. Beschluss des 3. Zivilsenates des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Januar 2000 - 3 W 5/00 -. |
| Rechtsgebiete: | KostO, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | Kosto § 2 Nr. 2, Kosto § 137 Nr. 6, KostO § 94 Abs. 3 Satz 2, KostO § 14 Abs. 5, FGG § 14, ZPO § 114, ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1, |
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