( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 12.11.2001, Aktenzeichen: 4 W 60/01 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 60/01

Beschluss vom 12.11.2001


Leitsatz:Wird zur Fristwahrung gegen ein Urteil Berufung eingelegt, so kann dem Berufungsbeklagten grundsätzlich zugemutet werden, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zuzuwarten, bis der Berufungskläger zu verstehen gegeben hat, dass er das Rechtsmittel tatsächlich durchführen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein entsprechendes Stillhalteabkommen geschlossen ist. Eine Pflicht zum Zuwarten besteht aber dann nicht mehr, wenn der Berufungskläger kommentarlos um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachsucht, ohne den Vorbehalt der Fristwahrung zu wiederholen oder sonst auf das Stillhalteabkommen einzugehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 515 a.F., ZPO § 519 Abs. 2 a.F., ZPO § 519 a a.F.,
Stichworte:Erstattungsanspruch des Berufungsbeklagten für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 5 O 238/00

Volltext

Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss vom 12.11.2001, Aktenzeichen: 4 W 60/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-zweibruecken/olg-zweibruecken-beschluss-vom-12-11-2001-az-4-w-6001

"OLG-ZWEIBRüCKEN - 12.11.2001, 4 W 60/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN