JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 12.11.2001, Aktenzeichen: 4 W 60/01
| Leitsatz: | Wird zur Fristwahrung gegen ein Urteil Berufung eingelegt, so kann dem Berufungsbeklagten grundsätzlich zugemutet werden, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zuzuwarten, bis der Berufungskläger zu verstehen gegeben hat, dass er das Rechtsmittel tatsächlich durchführen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein entsprechendes Stillhalteabkommen geschlossen ist. Eine Pflicht zum Zuwarten besteht aber dann nicht mehr, wenn der Berufungskläger kommentarlos um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachsucht, ohne den Vorbehalt der Fristwahrung zu wiederholen oder sonst auf das Stillhalteabkommen einzugehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 515 a.F., ZPO § 519 Abs. 2 a.F., ZPO § 519 a a.F., |
| Stichworte: | Erstattungsanspruch des Berufungsbeklagten für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 5 O 238/00 |
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