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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 12.09.2002, Aktenzeichen: 4 W 54/02 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 54/02

Beschluss vom 12.09.2002


Leitsatz:Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die beantragte Festsetzung eines Teils der Kosten vergessen, so kann dies nicht im Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde korrigiert werden. Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde ab, so muss in der Abhilfeentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.
Rechtsgebiete:ZPO, RPflG
Vorschriften:ZPO § 567 Abs. 2, ZPO § 321 Abs. 2, ZPO § 319 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 3, RPflG § 11,
Stichworte:Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung,
Verfahrensgang:LG Landau HKO 42/97 vom 11.07.2002

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