JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 12.09.2000, Aktenzeichen: 3 W 201/00
| Leitsatz: | Anmeldung des Ausscheidens und der Neubestellung von GmbH-Geschäftsführern zum Handelsregister KostO §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 38 Abs. 2 Nr. 7, 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a, 156; GmbHG § 39 Abs. 1 1. Mehrere Verfahren nach § 156 KostO, die voneinander unabhängige Beurkundungsvorgänge mit gänzlich unterschiedlichen Kostenschuldnern betreffen, dürfen nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden. 2. Die Entlassung eines Geschäftsführers und die Berufung eines neun sind jeweils voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Sie betreffen verschiedene Verfahrensgegenstände, deren Werte gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO zusammenzurechnen sind. |
| Rechtsgebiete: | KostO, GmbHG |
| Vorschriften: | KostO § 27 Abs. 3 Satz 3, KostO § 38 Abs. 2 Nr. 7, KostO § 44 Abs. 1 Satz 1, KostO § 44 Abs. 2 lit. a, KostO § 156, GmbHG § 39 Abs. 1, |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss vom 12.09.2000, Aktenzeichen: 3 W 201/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-ZWEIBRÜCKEN - 12.09.2000, 3 W 201/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum