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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 12.05.2006, Aktenzeichen: 2 WF 87/06 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 WF 87/06

Beschluss vom 12.05.2006


Leitsatz:Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken. Wird in diesem Zeitraum ein - nicht vergütetes - Praktikum absolviert, so rechtfertigt dies einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Die aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 1601 ff., BGB § 1602 Abs. 1,
Stichworte:Ausbildungsunterhalt: Bedürftigkeit des volljährigen Kindes,
Verfahrensgang:AG Neustadt an der Weinstraße 1 F 359/05 vom 16.03.2006

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