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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 11.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 138/00 

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 3 W 138/00

Beschluss vom 11.08.2000


Leitsatz:Keine Anfechtung der vom Beschwerdegericht getroffenen Kostenentscheidung in einer Insolvenzsache

InsO §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 3; ZPO §§ 91 a Abs. 2, 99, 568 Abs. 3

1. Auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über Prozesskosten nicht anfechtbar.

2. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (Aufgabe von Senat 3 W 50/99 = OLGR 2000, 326 = ZInsO 2000, 235).
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 4, InsO § 6 Abs. 1, InsO § 7 Abs. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 58 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 91 a Abs. 2, ZPO § 99, ZPO § 568 Abs. 3,

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