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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 11.06.2001, Aktenzeichen: 3 W 218/00 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 218/00

Beschluss vom 11.06.2001


Leitsatz:Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs; Bindung der Sondernachfolger an einen von den früheren Wohnungseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich

1. Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen, wenn in einem Verfahren nach §§ 43 f£ WEG einzelne Wohnungseigentümer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Satz 1 BGB zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs wegen Verstoßes gegen ein bauordnungsrechtliches Schutzgesetz (hier: Verbot von Öffnungen in Brandwänden) verurteilt werden.

2. Auch wenn sich die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Duldungspflicht nicht als Eigentümerbeschluss gemäß § 23 WEG, sondern als eine - nicht eingetragene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG darstellt, können die Sondernachfolger der zur Duldung Verpflichteten hieran gebunden sein.
Rechtsgebiete:BGB, LBauO Rheinland-Pfalz, GVG, WEG
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 2, BGB § 830, LBauO Rheinland-Pfalz § 30 Abs. 8 Satz 1, GVG § 17 a Abs. 5, WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, WEG § 10 Abs. 2, WEG § 10 Abs. 3, WEG § 15, WEG § 23,

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