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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 10.11.2003, Aktenzeichen: 4 W 99/03 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 99/03

Beschluss vom 10.11.2003


Leitsatz:Das in § 139 Abs. 5 ZPO bestimmte Recht zur Beantragung einer Schriftsatzfrist hat kein das Verfahren betreffendes Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum Gegenstand. Seine Verletzung kann nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur mit Rechtsmitteln gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 139 Abs. 5, ZPO § 567 Abs. 1,
Stichworte:Keine Beschwerde gegen Versagung eines Schriftsatznachlasses,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 7 O 31/03 vom 09.09.2003

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