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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 10.09.2002, Aktenzeichen: 6 WF 106/02 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 6 WF 106/02

Beschluss vom 10.09.2002


Leitsatz:Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 Rdn. 16).

Wenn dennoch das Gericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, obliegt es der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts darf sie nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 119,
Verfahrensgang:AG Zweibrücken 2 F 250/01 vom 05.08.2002

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