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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 10.08.2004, Aktenzeichen: 4 U 139/04 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 139/04

Beschluss vom 10.08.2004


Leitsatz:1. Der Rechtsanwalt, der einer Berufungsschrift unterzeichnet, muss diese persönlich auf ihre richtige Adressierung überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelschrift in automatisierter Weise durch Verwendung eines Computerprogramms erstellt worden ist.

2. Geht die Berufung erst am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist bei einem unzuständigen Gericht ein, so kann die Partei nicht damit rechnen, noch innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen zu werden. Die Partei kann auch nicht erwarten, dass das angegangene unzuständige Gericht alles daransetzt, die unzulässige Berufung noch am Tage ihres Eingangs per Telefax an das zuständige Berufungsgericht weiterzuleiten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ZPO § 517, ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Berufungseinlegung bei örtlich unzuständigem Gericht,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 4 O 210/03 vom 07.04.2004

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