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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 10.07.2002, Aktenzeichen: 3 W 137/02 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 137/02

Beschluss vom 10.07.2002


Leitsatz:Einsicht in die notariellen Nebenakten kann allenfalls gewährt werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Der Vorwurf einer strafbaren unerlaubten Handlung eines Beteiligten macht dessen Befreiungserklärung nicht entbehrlich.

Fehlt es an der Entbindungserklärung aller Beteiligten, kommt auch ein auf die Schriftstücke eines zustimmenden Beteiligten "beschränktes" Einsichtsrecht nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BeUrkG, BNotO
Vorschriften:BeUrkG § 51 Abs. 3, BeUrkG § 54, BNotO § 18,
Stichworte:Einsicht in notarielle Nebenakten,
Verfahrensgang:LG Zweibrücken 4 T 53/02 vom 22.03.2002

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