JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 10.07.2001, Aktenzeichen: 3 W 143/01
| Leitsatz: | Untätigkeitsbeschwerde im Insolvenzverfahren Wenn das Landgericht im Insolvenzverfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde (hier: des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen angeblich verzögerter Festsetzung seiner Vergütung) entscheidet, ist hiergegen keine außerordentliche weitere Beschwerde eröffnet |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 567, InsO § 4, InsO § 6, InsO § 7, |
| Verfahrensgang: | LG Zweibrücken 4 T 106/01 AG Zweibrücken IN 72/99 |
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