JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 4 W 46/03
| Leitsatz: | Ist die vor dem Amtsgericht erhobene Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung erweitert und auf Antrag des Klägers an das Landgericht verwiesen worden und nimmt der Kläger dort die Klage wegen des erweiterten Teils vor Antragstellung wieder zurück, so ist eine Verhandlungsgebühr nur aus dem niedrigeren Streitwert entstanden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 281, BRAGO § 11, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Verhandlungsgebühr bei Verweisungsantrag, |
| Verfahrensgang: | LG Kaiserslautern 2 O 515/02 vom 19.11.2002 |
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