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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 4 W 46/03 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 46/03

Beschluss vom 10.06.2003


Leitsatz:Ist die vor dem Amtsgericht erhobene Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung erweitert und auf Antrag des Klägers an das Landgericht verwiesen worden und nimmt der Kläger dort die Klage wegen des erweiterten Teils vor Antragstellung wieder zurück, so ist eine Verhandlungsgebühr nur aus dem niedrigeren Streitwert entstanden.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 281, BRAGO § 11, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Verhandlungsgebühr bei Verweisungsantrag,
Verfahrensgang:LG Kaiserslautern 2 O 515/02 vom 19.11.2002

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