JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 10.05.2006, Aktenzeichen: 3 W 63/06
| Leitsatz: | Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43 WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, WEG |
| Vorschriften: | BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2, WEG § 43, |
| Stichworte: | Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung von Wohnungseigentümern, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2 T 189/06 vom 20.03.2006 AG Linz am Rhein 5 UR II 169/03.WEG |
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