JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 10.04.2003, Aktenzeichen: 4 W 35/03
| Leitsatz: | Grundsätzlich sind im Berufungsrechtszug keine Verkehrsanwaltskosten zu erstatten. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn es der Partei - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes - nicht zugemutet werden kann, ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich oder schriftlich zu unterrichten, weil der Rechtsstreit einen besonders komplexen Streitstoff betrifft, der sich gegenüber der ersten Instanz ausgeweitet hat und sich nur schwer darstellen lässt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, BRAGO § 52, |
| Stichworte: | Ersatzfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 7 O 634/99 vom 06.03.2003 |
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