JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 4 W 12/03
| Leitsatz: | Die Ablehnung eines Festsetzungsantrages gegen die eigene Partei wegen Einwendungen, die außerhalb des Gebührenrechts liegen, setzt keine substantiierte oder gar schlüssige Darlegung der Einwendungen voraus. Es genügt, dass eine entsprechende Einwendung erkennbar ist. Wird sie erstmals im zweiten Rechtszug erhoben, so sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 19 Abs. 5, ZPO § 97 Abs. 2, |
| Stichworte: | Ablehnung des Festsetzungsantrages gegen die eigene Partei, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 7 O 63/02 vom 10.10.2002 |
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