JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 09.12.2003, Aktenzeichen: 3 W 247/03
| Leitsatz: | Erledigt sich nach der die Anordnung von Abschiebungshaft bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Hauptsache durch Abschiebung des Betroffenen, hat dieser, auch im Hinblick auf Art 5 Abs. 4 EMRK, weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob die beendete Freiheitsentziehung rechtmäßig war. Legt der Betroffene gegen die Beschwerdeentscheidung sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ein, ist Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht jedoch allein die landgerichtliche Entscheidung. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, EMRK, FGG |
| Vorschriften: | AuslG § 57 Abs. 1, EMRK Art 5 Abs. 4, FGG § 27 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abschiebungshaft, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 11 T 51/03 vom 11.11.2003 AG Trier 34 XIV 116/03.B |
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