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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 09.02.2005, Aktenzeichen: 3 W 5/05 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 5/05

Beschluss vom 09.02.2005


Leitsatz:Die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ansässiger Rechtsanwalt die landesrechtliche Bestimmung, nach der für die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig ist, wegen Gesetzesunkenntnis nicht beachtet. Das gilt auch bei Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde.
Rechtsgebiete:WEG, FGG, GerOrgG Rheinland-Pfalz
Vorschriften:WEG § 45 Abs. 1, WEG § 43 Abs. 1, FGG § 22 Abs. 1 Satz 1, FGG § 22 Abs. 2, FGG § 199 Abs. 1, GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2 T 623/04 vom 09.12.2004
AG Koblenz 143 UR II 39/03.WEG

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