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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 08.12.2000, Aktenzeichen: 1 Ss 257/00 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 1 Ss 257/00

Beschluss vom 08.12.2000


Leitsatz:Beantragt der Verteidiger die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten, der ansonsten schweigt, ohne Angabe einer Beweistatsache gemäß § 249 StPO, so hat das Gericht dies als Beweisanregung zu behandeln. Behandelt das Gericht statt dessen den Antrag ablehnend nach § 243 Abs. 4 StPO, muss dies mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 243 Abs. 4, StPO § 244 Abs. 2, StPO § 244 Abs. 3, StPO § 249,

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