JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 08.09.2003, Aktenzeichen: 5 WF 112/03
| Leitsatz: | Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann der Partei - nach wie vor - neben einem Hauptbevollmächtigten lediglich ein Verkehrsanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter, beigeordnet werden. Gesetzliche Änderungen im Recht der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte beinhalten insoweit keine Änderung der Rechtslage. Auch die Rechtsprechung des BGH gemäß Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZV 30/02 - (FamRZ 2003, 441; MDR 2003, 233; JurBüro 2003, 202) betreffend die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung von Kosten eines mit der Terminswahrnehmung beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts steht dem nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 114, ZPO § 121 Abs. 3, ZPO § 121 Abs. 4, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Beiordnung Rechtsanwalt, Unterbevollmächtigter, Verkehrsanwalt, |
| Verfahrensgang: | AG Frankenthal (Pfalz) 7a F 295/02 vom 16.07.2003 |
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