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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 08.08.2000, Aktenzeichen: 5 UF 48/00 



OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 5 UF 48/00

Beschluss vom 08.08.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Die Rechtsmittelbegründungsfrist wird auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt, so dass ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - Rechtsmittelfrist unzulässig ist.

2. Es stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, wenn lediglich auf einen vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingereichten Prozesskostenhilfeantrag verwiesen wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 519,
Stichworte:Berufungsbegründung, Frist, Bezugnahme,

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