JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 6 UF 92/99
| Leitsatz: | Leitsatz §§ 233 ff., 121 ZPO 1. Das durch Bedürftigkeit einer Partei begründete Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, zählt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu den Wiedereinsetzungsgründen des § 233 ZPO. 2. Die Zwei-Wochenfrist verlängert sich nicht deswegen um eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen, weil für einen Teil des Berufungsbegehrens die Prozesskostenhilfe verweigert wird; die Bestimmung des § 518 ZPO erfordert es nämlich nicht, dass der Berufungsführer den Umfang der Aufhebung des Urteils schon bei der Einlegung seines Rechtsmittels bestimmt (im Anschluss an BGH NJW-RR 1993, 451 ff.). 3. Hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt, bleibt er auch nach Beiordnung eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt weiterhin Prozessbevollmächtigter. Die Zustellung des Beiordnungsbeschlusses an ihn setzt deshalb die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BGH aaO). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; die Berufungsklägerin hat Beschwerde zum BGH eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 ff., ZPO § 121, |
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