JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 08.05.2000, Aktenzeichen: 2 AR 28/00
| Leitsatz: | §§ 5, 46 Abs. 2 FGG, 1, 12, 3 Satz 2, 4 FEVG, 27 Abs. 2 BSeuchG 1. Bei der Entscheidung über die Fortdauer einer nach § 27 Abs. 2 BSeuchG erfolgten Unterbringung handelt es sich nicht um ein selbständiges Verfahren, für das der Gerichtsstand erneut nach § 4 Abs. 1 FEVG zu bestimmen wäre; diese obliegt dem die Unterbringung anordnenden Gericht. 2. Der insoweit zwischen zwei Gerichten bestehende Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 FGG zu entscheiden; die Vorschrift des § 46 Abs. 2 FGG kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte. |
| Rechtsgebiete: | FGG, FEVG, BSeuchG |
| Vorschriften: | FGG § 5, FGG § 46 Abs. 2, FEVG § 1, FEVG § 12, FEVG § 3 Satz 2, FEVG § 4, BSeuchG § 27 Abs. 2, |
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