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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 3 W 209/04 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 209/04

Beschluss vom 07.10.2004


Leitsatz:Eine Vormerkung, die den Rückübereignungsanspruch des Veräußerers eines Grundstückes für den Fall sichern soll, dass der Erwerber bis zur Bebauung des Grundstückes seiner Verkehrssicherungspflicht (Straßenreinigungs-, Mäh- und Streupflicht) nicht nachkommt, kann im Grundbuch eingetragen werden.

Der bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübertragung für den Fall, dass der Erwerber das Grundstück bis zur Bebauung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält, ist mangels Bestimmbarkeit nicht vormerkungsfähig.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 883 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2 T 638/04 vom 08.09.2004

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